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Kanzlei Heidefeld

Düsseldorf | Mönchengladbach | Grefrath

Wir vertreten SIe mit unserer Expertise als:

§ Steuerfachanwalt
§ Steuerberater
§ Rechtsanwalt

STEUERBERATER UND RECHTSANWALT

Unser Ziel ist es Sie als unseren Klienten in jeder Hinsicht umfassend zu vertreten. Daher vereinen wir in unserem Team nicht nur die Expertise als Steuerberater, sondern auch als Fachanwalt für Steuerrecht und Rechtsanwalt.

Wir stehen für Ihr Recht ein.

Kanzlei Heidefeld Steuerberatung

STEUERBERATUNG

Der Anspruch und das Ziel unserer Rechts- und Steuerberatungskanzlei ist, eine umfassende steuerliche und rechtliche Beratung für unsere Mandanten zu gewährleisten, die Prozesse möglichst von vorneweg vermeidet.

VERTRAGSWESEN

In der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es vorteilhaft, bereits vor Erbringung von Leistungen die den Beteiligten auferlegten Pflichten schriftlich zu fixieren. Wir sind hier für Sie bereit.

Kanzlei-Heidefeld-Prozessfuehrung

PROZESSFÜHRUNG

Als Experten beraten wir Sie gerne bei all Ihren Fragen zu den Gebieten Steuerstrafrecht und Steuerstrafverfahren. Unsere jahrzehntelange Erfahrung in der verfahrensrechtlichen Streitführung verbinden wir mit hoch spezialisiertem Fachwissen im Steuerrecht.

TREUHAND

Bei Treuhandgeschäften geht es in der Regel um große Geldsummen oder um Risikogeschäfte, die professionell abgewickelt werden müssen. Vertrauen Sie unserer Beratung und ausgewiesenen Fachkompetenz in diesem Bereich.

Kanzlei-Heidefeld-Steuerrecht

STEUERRECHT

Sollten sich Lösungen oder einvernehmliche Vereinbarungen im Verhandlungswege nicht erzielen lassen, vertreten wir Sie als Fachkanzlei für Steuerrecht vor dem Gericht oder Finanzamt, um Ihre Interessen durchzusetzen.

EXISTENZGRÜNDUNG

Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir ein Konzept zur Umsetzung Ihrer Ideen und begleiten Sie bei der Durchführung Ihres individuellen Gründungsvorhabens. In dieser wichtigen ersten Phase, gibt es wichtige Entscheidungen zu treffen.

KANZLEI HEIDEFELD

Unser Alleinstellungsmerkmal ist die umfassende steuerliche und rechtliche Beratung – sowohl als Steuerberater, als Fachanwalt für Steuerrecht und auch als Rechtsanwaltskanzlei. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung sind wir der ideale starke Partner in Ihren Finanz- & Steuerfragen. Durch diese einmalige Kombination von Know-How am Markt entsteht auch ein erheblicher Nutzen für Unternehmer und Privathaushalte. Wir wissen genau, welche Dinge uns erwarten und auf Sie zukommen könnten. Und dafür nimmt sich unser gesamtes Team auch die notwendige Zeit.

Die engagierte Auseinandersetzung mit den Behörden und die Erarbeitung Mandanten orientierter Lösungen ist unser Anspruch. Dabei ist stets die neueste Rechtslage zu berücksichtigen und und das jeweilige Vorgehen der betroffenen Amtsstellen zu kennen. Eine gute Lösung zu erarbeiten, die Ihren individuellen Interessen Geltung verleihen und vor denen sich auch die Behörden und Gerichte nicht verschließen können, ist dabei stets das Ziel unserer Kanzlei.

In unserer Kanzlei stehen wir Ihnen jederzeit mit all unserem Fachwissen, unserer Erfahrung und unserer persönlichen Kompetenz zur Seite. Unser gesamtes Personal vertritt Ihre Interessen kompetent und engagiert. Unsere Klienten profitieren hierbei von einer persönlichen und engagierten Arbeitsweise, die stets auf Ihre individuellen Ansprüchen ausgerichtet ist.

STEUERNOTDIENST

Beraten statt sofort zahlen!

Ihr Unternehmen / Ihr Geldbeutel werden es Ihnen Danken! Ohne langen Prozess zu einem guten und erfolgreichen Ergebnis mit dem Finanzamt. Unser Alleinstellungsmerkmal ist die umfassende steuerliche und rechtliche Beratung – sowohl als Steuerberater, als Fachanwalt für Steuerrecht und auch als Rechtsanwaltskanzlei.

Eric Heidefeld Steuerrecht

GARANTIERT SCHNELLE HILFE

Auch wenn es „brennt“ sind wir erreichbar!

Wenn ein Kontakt mit der Steuerfahndung entsteht, geraten die meisten Betroffenen erst einmal gehörig in Panik. Bleiben Sie ruhig, kontaktieren Sie uns und ordnen Sie in Ruhe alle erforderlichen Dokumente. Sie sind zu keiner Aussage verpflichtet, bis wir als Ihr Rechtsbeistand den hier jeweiligen Ort ebenfalls erreicht haben. Vor allem bei den oftmals sehr komplexen Vorgängen einer Betriebsprüfung ist ein Partner, der bereits Erfahrungen und entsprechende Kontakte mit Behörden hat, sehr hilfreich und für Sie auch gleichzeitig beruhigend. Alle weiteren Themen, die im Schriftverkehr gelöst werden können., erledigen wir für Sie mit der notwendigen Kompetenz und innerhalb der gesetzten Fristen. Wir haben uns einen excellenten Ruf für die Lösung schwieriger Steuerprobleme erarbeitet. Auch für die kompliziertesten Fälle finden wir eine gute Lösung. Kontaktieren Sie uns, das gesamte Team ist für Sie bereit.

Eric Heidefeld Steuern

DAS SAGEN UNSERE KUNDEN

Sehr gute persönliche Erfahrungen gemacht. Als Steuerberater und als Anwalt für Steuerrecht sehr zu empfehlen. Alles aus einer Hand, das können nicht viele. Danke
Zeki-Can
Zeki Can
Quelle: Google Bewertungen
Vielen Dank für die kompetente und schnelle Unterstützung im Rahmen einer Betriebsprüfung. Auch darüber hinaus ist die Zusammenarbeit mit der Steuerkanzlei Heidefeld und insbesondere Herrn Westphal sehr professionell. Gleichzeitig wird auch auf persönliche Anliegen oder komplexe Sachverhalte kompetent und zielführend reagiert. Hier steht der Mandant im Mittelpunkt – klare Weiterempfehlung!
Katrhin-E
Kathrin E.
Quelle: Google Bewertungen

IHRE STEUERPROBLEMATIK

✓ Ich habe ein Steuerstrafverfahren.
✓ Ich hatte eine Durchsuchung.
✓ Ich habe eine Umsatzsteuer-Nachschau.
✓ Ich habe in Zukunft eine Betriebsprüfung.
✓ Ich hatte eine Kontopfändung.
✓ Ich möchte gegenüber dem Finanzamt verteidigt werden.
✓ Ich möchte meine Steuern senken.
✓ Ich möchte eine nachhaltige Steuerberatung.
✓ Ich muss meine Steuererklärung machen.

UNSER NETZWERK – IHR VORTEIL

✓ Steuerfachanwälte & Rechtsanwälte an Ihrer Seite
✓ zugelassene Steuerberater mit 30 Jahren Erfahrung
✓ Buchhalter und Betriebswirte für Ihre Finanzen
✓ Unternehmensberater mit Experten der Digitalisierung
✓ Breites Branchen Know-how und Regionen übergreifend
✓ Umfassendes Netzwerk zu Kollegen in Recht & Wirtschaft
✓ Gute Vernetzung zu Ämtern und relevanten Behörden
✓ Nachhaltigkeit aufgrund jahrelanger Erfahrung am Markt
✓ Hohe Flexibilität und überregionale Servicebereitschaft

HÄUFIGE FRAGEN & WISSENSWERTES

Hier eine kurze Darstellung der häufigsten Fragen und aktuelle Meldungen rund um das Thema Steuern, Finanzamt & Co. Gerne beantworten wir Ihre individuellen Fragen auch in einem ersten Gespräch. Kontaktieren Sie uns einfach, wir freuen uns auf Sie.

Eine Hausdurchsuchung gehört zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, diese ist in den §§ 102 -110 Strafprozessordnung geregelt. Die spezielle Vorschrift § 105 Strafprozessordnung für Wohnungs-der Hausdurchsuchungen ist dem Ermittlungsrichter vorbehalten. Das heißt eine Wohnungs-oder Hausdurchsuchung darf nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen. Bei Gefahr im Verzug aber auch durch Staatsanwaltschaft oder Polizeibeamten angeordnet werden. Die Beamten müssten dann aber im Rahmen der Subsumption „ Gefahr im Verzug „ darlegen, weshalb ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nicht eingeholt wurde, bzw. eine richterliche Anordnung zu spät ergangen wäre , um etwaige Beweismittel sicher zu stellen. Umstritten ist, ob ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt, die Durchsuchung anzuordnen, ein Verwertungsverbot nach sich zieht. Das heißt die aufgefundenen Beweismittel dürften im Verfahren nicht aufgeführt werden. Meiner Ansicht nach muss dies ein Verwertungsverbot nach sich ziehen, wenn der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gehabt hätte einen Durchsuchungsbeschluss des Richters zu bekommen. Das OLG Hamm hat in 2009 ein Verwertungsgebot wegen der Nichteinholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses angenommen, weil es einen organisatorischen Mangel darin sah, dass zur Nachtzeit kein richterlicher Notdienst eingerichtet war, aber eingerichtet hätte werden müssen, weil Ermittlungsmaßnehmen dieser Art zur Nachtzeit in diesem LG –Bezirk häufiger vorgenommen wurden. Daraus ziehe ich die Folgerung , dass zumindest in Ballungsgebieten zu jeder Zeit ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss eingeholt werden muss. Liegt ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor, müssen die Steuerfahnder ins Haus gelassen werden. Meiner Ansicht nach sind Einwendungen gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss im Nachhinein wenig erfolgversprechend, weil die vorgefundenen Beweise vorliegen und die Rspr. Im Grunde keine Verwertungsverbote annimmt. Das Sinnvollste in dem Fall ist es, dass der Steuerzahler ruhig bleibt und von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch macht. Denn auch jeder gutgemeinte Hinweis kann fatale Folgen haben. Es sollte daher ein Steueranwalt oder ein Steuerberater hinzugezogen werden. Ein Steuerberater darf aber nur eingeschränkt tätig werden als Verteidiger im Steuerstrafverfahren, nur bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung. Kommen weitere Delikte hinzu wie Urkundenfälschung oder Untreue, Betrug muss ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Das Finanzamt ist berechtigt ( § 162 AO), die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige keine Mitteilungen geben will oder kann. Zum Beispiel wenn er Belege oder Geschäftsaufzeichnungen nicht vorlegen kann, und somit keine Unterlagen vorhanden sind, wonach eine Besteuerung zugrunde gelegt werden könnte.

Zu schätzen sind dann die Grundlagen der Besteuerung, die sachgemäß erfolgen muss und der Wahrscheinlichkeit der Tatsächlichkeit möglichst nahe kommen muss. Also nicht die Steuer selbst wird geschätzt. Zu unterscheiden sind die Voll- und die Ergänzungsschätzung. Diese betrifft nur einzelne Besteuerungsmerkmale. Eine Schätzung ist ferner dann veranlasst, wenn die Ermittlung der Berechnung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder eine exakte Wertermittlung zwar theoretisch möglich wäre aber tatsächlich unzumutbar wäre.

Einige Beispiele:

Der An- und Verkauf von Pizzakartons spricht für die Anzahl der verkauften Pizzas, die außer Haus geliefert wurden.

Nach der Anzahl der Frisierplätze sowie die Anzahl der Beschäftigten ermittelt die Finanzverwaltung die Anzahl der Kunden und somit des Umsatzes , Branchenvergleiche werden herangezogen

Nach der Anzahl der verkauften Cherrycola- Flaschen oder Dosen wird die Anzahl der verkauften üblichen Cola ermittelt.

Die Reihenfolge der Ausgangsrechnungen sind nicht in einer Ziffernreihenfolge eingehalten, die Finanzverwaltung schleißt die Lücken durch Schätzung

Häufig werden in der Praxis Schätzungen der Finanzverwaltung vorgenommen bei Unstimmigkeiten in der Kassenbuchführung. Auf den Problembereich „ Kasse“ richtet der Betriebsprüfer in Branchen mit hohem Bargeldanteil wie z.B Gastronomie oder Einzelhandel seine Aufmerksamkeit. Hier kommt es häufig zu Schätzungen, die es abzuwehren gilt. Hierzu bedarf es meiner Ansicht nach eines Fachmannes/ Fachfrau, da formelle Mängel in der Kassenbuchführung nur insoweit eine Schätzung rechtfertigen, sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit der Buchführung anzuzweifeln.

In Brinkmann, Schätzungen im Steuerrecht, 3Auf. Seite 116 erfolgt ein Beraterhinweis wie folgt:

„Wenn der Unternehmer seine Buchführung und seine steuerlichen Erklärungspflichten – soweit wie möglich- auf seinen Steuerberater verlagert, reduziert er dadurch das Risiko einer fehlerhaften Buchführung und damit von Nachzahlungen aufgrund von Hinzuschätzungen. Das ist für den Einzelunternehmer wichtig, aber auch für den GmbH-Geschäftsführer relevant, weil er seine eigene Haftung für Steuerschulden der nach ihrer Insolvenz verhindert bzw. seine Pflichtverletzung nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig ist. „

Der Unternehmer kann also ein Teil seines Risikos geschätzt zu werden oder vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden, auf den Steuerberater verlagern. Aber die Verpflichtung zur Führung eines ordnungsgemäßen Kassenbuches bleibt beim Kaufmann ( So OLG Oldenburg Az: 7 U 721/87). Auch die Kalkulation einzelner Artikel ist nicht Aufgabe des Beters, sondern des Kaufmanns.

Aber eine fehlerhafte Buchführung kann zur Haftungsgefahr eines Steuerberaters führen. Zu prüfen wäre dann im Einzelfall, ob eine Klage auf Schadensersatz aus Beraterhaftung erfolgversprechend wäre.

Zu schätzen sind dann die Grundlagen der Besteuerung, die sachgemäß erfolgen muss und der Wahrscheinlichkeit der Tatsächlichkeit möglichst nahe kommen muss. Also nicht die Steuer selbst wird geschätzt. Zu unterscheiden sind die Voll- und die Ergänzungsschätzung. Diese betrifft nur einzelne Besteuerungsmerkmale. Eine Schätzung ist ferner dann veranlasst, wenn die Ermittlung der Berechnung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder eine exakte Wertermittlung zwar theoretisch möglich wäre aber tatsächlich unzumutbar wäre.

Einige Beispiele:

Der An- und Verkauf von Pizzakartons spricht für die Anzahl der verkauften Pizzas, die außer Haus geliefert wurden.

Nach der Anzahl der Frisierplätze sowie die Anzahl der Beschäftigten ermittelt die Finanzverwaltung die Anzahl der Kunden und somit des Umsatzes , Branchenvergleiche werden herangezogen

Nach der Anzahl der verkauften Cherrycola- Flaschen oder Dosen wird die Anzahl der verkauften üblichen Cola ermittelt.

Die Reihenfolge der Ausgangsrechnungen sind nicht in einer Ziffernreihenfolge eingehalten, die Finanzverwaltung schleißt die Lücken durch Schätzung

Häufig werden in der Praxis Schätzungen der Finanzverwaltung vorgenommen bei Unstimmigkeiten in der Kassenbuchführung. Auf den Problembereich „ Kasse“ richtet der Betriebsprüfer in Branchen mit hohem Bargeldanteil wie z.B Gastronomie oder Einzelhandel seine Aufmerksamkeit. Hier kommt es häufig zu Schätzungen, die es abzuwehren gilt. Hierzu bedarf es meiner Ansicht nach eines Fachmannes/ Fachfrau, da formelle Mängel in der Kassenbuchführung nur insoweit eine Schätzung rechtfertigen, sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit der Buchführung anzuzweifeln.

Geregelt ist die Umsatzsteuernachschau in § 27 b Umsatzsteuergesetz( UStG). Die Norm erklärt sehr gut die vorangestellte Fragestellung, wie folgt:

Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Wohnräume dürfen nur mit Zustimmung bzw. gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

§ 27 b Abs. 2 UStG sagt weiter: Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuernachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuernachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Nach § 27 b Abs. 3 UStG kann wenn die Feststellungen der Nachschau dazu Anlass geben, ohne Prüfungsanordnung in eine Außenprüfung übergegangenen werden.

Was ist Anlass einer UST- Nachschau?

Anlass zu einer USt- Nachschau können geben berichtigte oder nicht plausible Umsatzsteuervoranmeldungen oder seit dem angegeben Geschäftsbeginn überhaupt keine abgegeben Umsatzsteuervoranmeldungen. Auch nicht erklärte Abweichungen zur USt – Jahresmeldung könnten der Anlass sein.

Oftmals besteht aber nicht einmal ein konkreter Anlass, die Finanzverwaltung möchte einfach nur prüfen, ob ein Geschäft bzw. Geschäftsträume vorliegen oder ob es sich lediglich um eine sog. Briefkastenadresse handelt.

Wie sollten Sie sich verhalten, bei einer USt-Nachschau?

Zeigen Sie dem Prüfer bereitwillig die Geschäftsräume, geben Sie keine überflüssigen Auskünfte, die Prüfung soll auf den Prüfungsgegenstand und den Prüfungszeitraum beschränkt bleiben. Überlassen Sie dem freiwillig keine Geschäftsunterlagen, die er/sie mitnehmen will.

Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Steuerecht / Steuerberater, mit dem Sie das weitere Vorgehen besprechen können.

§ 27b Umsatzsteuer-Nachschau

(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 8.

(3) Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

(4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.

Fassung aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl. I S. 2131) m.W.v. 01.07.2011.

Außenprüfung

Die Außenprüfung ist eine von der Finanzverwaltung im Außendienst Prüfung steuerlich relevanter Sachverhalte, die Prüfung der Zuordnung der Belege, die Prüfung ordnungsgemäßer Buchführung sowie ordnungsgemäßer Abrechnungen. Eine Außenprüfung kann sich auf verschiedene Tätigkeitsfelder beschränken. Sie findet in der Regel im Betrieb des Steuerpflichtigen statt, ggf. aber auch in den Räumen des Steuerberaters, welcher die Buchhaltung erstellt.

Die in der Praxis wichtigsten Außenprüfungen werden hier kurz vorgestellt wie folgt:

– Die in der Praxis bedeutendste Außenprüfung ist die Betriebsprüfung, bei der die gesamte Finanzbuchführung geprüft wird, auch umsatzsteuerliche- sowie lohnsteuerliche Sachverhalte werden geprüft. Es werden also die gesamten steuerlichen Gegebenheiten von gewerblichen und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie von Freiberuflern überprüft.

– Eine Beschränkung der Außenprüfung auf Umsatzsteuer wird Umsatzsteuersonderprüfung genannt. Die Prüfung beschränkt sich auf umsatzsteuerrechtlich relevante Sachverhalte. Sie kann ohne besonderen Grund erfolgen, kann aber auch aufgrund einer Kontrollmitteilung erfolgt sein, d.h. ein anderer Unternehmer, der geprüft wurde, hat Rechnungen des hier gesondert Geprüften erhalten . Die Finanzverwaltung vergleicht das mit den Umsatzsteuervoranmeldungen des Zeitraumes und will nun sehen, ob diese Rechnungen in der Buchhaltung des gesondert Geprüften enthalten sind. Da diese Prüfung anders als bei der USt- Nachschau mit einer vorherigen Prüfungsanordnung ergeht, sollte dies bereits im Vorfeld mit einem Steuerberater, ggf. mit einem Steueranwalt besprochen werden.

– Eine weitere Untergruppe der Außenprüfung bildet die sog. Lohnsteueraußenprüfung, bei der die Abführung und Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber geprüft wird. Gefahrenquellen ist hier die Beschäftigung von Arbeitnehmers aus der EU, für welche jährlich die Anlage EU/EWR eingereicht werden muss. Ist dies nicht passiert, kann es zu erheblichen Steuerforderungen an den Arbeitgeber kommen, wenn die üblichen Lohnsteuerklassen also 1 oder 3 versteuert wurden. Weiterhin werden die allgemeinverbindlichen Tarifbestimmungen überprüft sowie die Einhaltung des Mindestlohnes.

– Zu nennen wäre noch die Außenprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung , die in der Regel alle 4 Jahre erfolgt. Es ist die sog. Sozialversicherungsrechtliche Prüfung. Besondere Gefahrenpunkte sind dort die sog. Scheinselbständigen, also Unternehmer die als Angestellte eingestuft werden sollen mit der vollen Sozialversicherungspflicht, Achtung auch bei GmbH- Geschäftsführern. Dem kann entgegengewirkt werden, in dem sog. Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden, bei denen klargestellt wird ob es sich im Einzelfall um Arbeitnehmer oder selbständige Unternehmer handelt. Aber auch Selbstständige können der Sozialversicherungspflicht unterliegen, anders wiederum können auch angestellte GmbH- Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit sein.

Auch hier sollte ein Fachmann/Fachfrau herangezogen werden und eine Beratung möglichst im Vorfeld erfolgen.

Wird der Einspruch gegen den Steuerbescheid zurückgewiesen, bleibt nur noch der Gang vor das Finanzgericht. Der Weg ist aber langwierig und teuer. Ein Finanzgerichtsprozess dauert in Regel 2 Jahre. Zu Beginn eines jeden Klageverfahrens sind 220 Euro an das Gericht zu zahlen. Bei einem verlorenen Verfahren , soweit der Wert höher als 1200 Euro liegt, sind dann darüber hinaus weitere Gerichtskosten nachzuzahlen.

Daher ist schon zu raten, bereits im Einspruchsverfahren alles Mögliche für einen positiven Ausgang in Form eines sog. Abhilfebescheides zu tun. Das Klageverfahren vor dem Finanzgericht unterliegt einer Reihe von strengen Formalien. Zu nennen wäre erst mal die Einreichung einer Klageschrift vor dem zuständigen Finanzgericht innerhalb einer dafür vorgeschriebenen 1 monatigen Klagefrist seit Zustellung der ablehnenden Einspruchsentscheidung.

Dabei muss die Klageschrift eigenhändig unterschrieben werden, die Klageschrift muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Aber damit nicht genug: Einspruch und eine Klage haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt trotz Einspruch oder eben Klageerhebung kann das Finanzamt die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer dennoch im Wege der Zwangsvollstreckung einfordern.

Es muss damit dies nicht passiert ein weiterer Antrag mit strengen Voraussetzungen gesellt werden, ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag regelt sich nach § 361 Ao, auch während des finanzgerichtlichen Verfahrens kann die Finanzbehörde oder auch das Finanzgericht gem.§ § 69 II FGO die Vollziehung aussetzen.

Soviel zu den am häufigsten gestellten Fragen wie:

– Was kostet der Prozess, Gericht, Anwalt oder Steuerberater? – Muss man Steuern zahlen, auch wenn geklagt wurde? – Wann ist das Finanzgericht zuständig? Welches Finanzgericht ist zuständig? – Welche Anträge sind zu stellen? – Gibt es eine mündliche Verhandlung? – Wie lange dauert das Verfahren? – Was kostet das ?

Und vor allem: Wie stehen die Chancen?

Die Erfolgsaussichten müssen sorgfältig abgewogen werden. Dafür bedarf einer genaueren Prüfung eines Beraters/in oder Steueranwaltes/ Anwältin .

Rechtliches bei Insolvenz einer GmbH

– Insolvenz einer GmbH – Insolvenzverwalteranspüche – Ansprüche – Haftung Steuerberater – Haftung Geschäftsführer

Wegen der Haftung bei der Insolvenz eines Unternehmens ist zu unterscheiden:

Eine natürliche Person haftet mit dem gesamten Vermögen bis auf die nicht pfändbaren Vermögensgegenstände und das nicht pfändbare Einkommen. Zu erwägen wäre die Durchführung eines „ privaten Insolvenzverfahrens“.

Eine Kapitalgesellschaft löst keine Haftung einer Person aus, wie z.B. eine GmbH. Die GmbH haftet lediglich mit ihrem Vermögen, aber nicht nur mit dem Stammkapital, sondern mit ihrem gesamten Vermögen.

In Ausnahmefällen kann es aber auch zur Haftungsinanspruchnahme der Gesellschafter kommen.

Regelmäßig versucht der Insolvenzverwalter zunächst aber den Geschäftsführer persönlich haftbar zu machen. Der Insolvenzverwalter prüft Ansprüche wegen der Verletzung der Pflichten als Organ der Gesellschaft, Verletzung von Buch- oder Bilanzierungspflichten , Gläubigerbenachteiligung, Verletzung der Antragspflicht zur Insolvenz.

Angeboten von uns wird zudem die Steuerberatung, angefangen von der Unternehmensgründung bis hin zur Liquidation des Unternehmens, durch Betriebsaufgabe oder Verkauf.

Dabei stellen sich schon bei Gründung eine Vielzahl von Fragen, die sorgsam beachtet werden müssen. Wann z.B. ist es ratsam eine GmbH oder Unternehmergesellschaft zu gründen? Es sind dabei steuerliche Aspekte zu berücksichtigen, aber auch Gründe der Haftungsbeschränkung. Die Abschlüsse müssen im Bundesanzeiger veröffentlichst werden. Oder reicht es aus, ein Einzelunternehmen zu gründen. Ist es ratsam auf die Kleinunternehmerregelung zu zurück zu greifen, also auf die Vorsteuerabzugsberechtigung zu verzichten. Soll Ist oder Sollversteuerung vorgenommen werden. Muss eine sog. Umsatzsteuer ID-Nummer beantragt werden. Soll eine einfache Gewinnermittlung erstellt werden oder eine Bilanz erstellt werden mit der Verpflichtung erheblicher höherer Aufzeichnungspflichten.

Bei Barverkäufen sind die Regeln einer Kassenbuchführung zu beachten. Verstöße berechtigen das Finanzamt zu Schätzungen der Umsätze bzw. der Gewinne, die existenzbedrohend Sein können. Angeboten wird die Erstellung der Buchhaltung, Lohnabrechnungen, Jahresabschlüsse und die Erstellung sämtlicher Steuererklärungen.

Im Weiteren bieten wir eine „ Rundumbetreuung“. Ich selber bin Rechtsanwalt und Steuerberater, meine Kollegen regeln das Familienrecht, das Zivilrecht und die Strafverteidigung auch im internationalen Bereich.

Schulden beim Finanzamt können für Betroffene zu einer echten Belastung werden. Finanzamtsschulden können entstehen durch eine versäumte oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen, oder nach Betriebsprüfungen, wenn hohe Abgaben nach zu entrichten sind. Nach Erlass der Bescheide sind die Steuern entwerder sofort oder einen Monat später fällig und zu zahlen. Die Finanzbehörden brauchen keine gerichtlichen Beschlüsse oder Entscheidungen der Gerichte, ihre Bescheide sind sofort vollstreckbar, auch wenn sie mit Einsprüchen oder Klagen angegriffen werden.

In Ausnahmefällen wird auf Antrag hin eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, wenn an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ernsthafte Zweifel bestehen oder wenn die Vollziehung eine für den Betroffenen eine unbillige , nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. ( § 361 AO). Neben den rückständigen Steuern setzen die Finanzämter Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen fest. Wird eine Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzämter abgelehnt, kann diese beim Finanzgericht beantragt werden. Lehnt auch das Finanzgericht ab, bleibt nur die Möglichkeit entweder Stundung oder Vollstreckungsschutz zu beantragen.

Auf eine Stundung der Steuer besteht kein Rechtsanspruch. Sie liegt im Ermessen des Finanzamtes. Falls überhaupt gewähren die Finanzämter Stundungen nur, wenn für den Betroffenen eine erhebliche Härte vorliegt, also existenzgefährdend wäre. Finanzielle Engpässe bedeuten keine erhebliche Härte. In der Regel werden Stundungen dann auch nur für 3-6 Monate gewährt. Erfolgsversprechender ist jedenfalls nach meiner Erfahrung der Antrag auf Vollstreckungsschutz. Da gibt es meiner Meinung nach einen breiteren Verhandlungsspielraum. Dem Finanzamt stehen die gesamten Vollstreckungsmöglichkeiten der Zivilpozessordnung zur Verfügung. Bis hin zur Abgabe der Vermögensauskunft, siehe § 807 ZPO.

Als letzter Ausweg bliebe dann nur die Privatinsolvenz, wenn die Schulden zu hoch sind oder noch andere Schulden hinzukommen und die Belastung zu hoch sind.

Aber man kann durchaus mit den Finanzbehörden sprechen und das sollte man tun, bevor dieser Schritt gewählt wird.

Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer entstehen in der Regel durch einen Erbfall ( also durch Tod des Erblassers) oder durch eine Schenkung unter Lebenden. Dabei gilt es zunächst zu unterscheiden, ob rechtlich eine Erbenstellung vorliegt oder eine Zugehörigkeit zu einer Erbengemeinschaft, oder ob eine Vermächtnisnehmerstellung vorliegt , oder eine Pflichtteilsberechtigung.

Zu entscheiden wäre weiter, ob der Erbe oder die Erbengemeinschaft ( Erbschein wäre beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen ) bzw. der Erwerber einer Schenkung) verpflichtet sind , eine Erwerbsanzeige beim Finanzamt zu machen. Die Folgen des Unterlassens der Erwerbanzeige regelt § 30 ErbStG. Der Erwerber kann sich unter Umständen einer Steuerhinterziehung strafbar machen, bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung ( §§ 370, 378 AO).

In jedem Falle sollte sich ein Erwerber ob nun durch Erbschaft oder Schenkung in jedem Falle fachlichen Rat einholen, ob nun die Erbschaft dem Finanzamt anzuzeigen ist, ob eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben ist, wenn ja in welcher Form. Können Erbschaftverbindlichkeiten dabei abgezogen, in welcher Höhe ist ein Freibetrag zu gewähren etc..

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Außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.

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